AGB
ALLGEMEINES
Die Fa. Xpress24 Limited übernimmt die Beförderung eiliger
Kleinsendungen, die den nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) und den Vorschriften des Handels
Gesetz Buch (HGB), des internationalen Verkehrsrechts (CMR,
Warschauer Abkommen) unterliegen. Abweichungen von diesem
AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie die Fa.
Xpress24 Limited schriftlich anerkennt.
Der Auftragnehmer ist
berechtigt, die Wahl des zur Beförderung der Sendung
einzusetzenden Transportmittels nach billigem Ermessen
selbst zu treffen, es sei denn, mit dem Versender ist eine
abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden. Die
Beförderung erstreckt sich auf alle Sendungen mit einem
Gurtmaß bis zu 450 cm und einem Gewicht bis zu 400 kg. Von
der Beförderung ausgeschlossen sind Sendungen, die aus
rechtlichen oder sicherheitstechnischen Gründen nicht zur
Beförderung übernommen werden dürfen, sowie Bargeld,
Geldanweisungen, bankbestätigte Schecks, Reiseschecks und
Wertpapiere.
Der Auftragnehmer behält sich vor, Sendungen, wie
Briefmarken, Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Kunstwerke,
Antiquitäten, Lebensmittel, Arzneimittel und alle Güter, die
der Gefahrstoffverordnung unterliegen, von der Beförderung
auszuschliessen. Sendungen, die solche Waren beinhalten,
müssen vom Versender als solche bezeichnet werden.
ÜBERGABE DER SENDUNG
Die Sendungen sind vollständig und deutlich lesbar zu
adressieren sowie ggf. als besonders zu behandelnde
Sendungen zu kennzeichnen. Erkennbare Schäden und Fehlmengen
sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger
sofort gegenüber dem Kurier und unverzüglich gegenüber der
Fa. Xpress24 Limited schriftlich anzuzeigen; nicht sofort
erkennbare Schäden und Fehlmengen sind unverzüglich nach
ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche
nach Annahme des Gutes, schriftlich gegenüber der Fa.
Xpress24 Limited anzuzeigen. Allgemeine Vorbehalte wie z.B.
"nicht kontrolliert "oder "unter Vorbehalt" bei der Annahme
durch den Empfänger gelten nicht als Anzeige von Schäden
oder Fehlmengen.
LIEFERBEDINGUNGEN
Bei Direktfahrten stellt die Fa. Xpress24 Limited die
Sendung schnellstmöglich zu (selbstverständlich unter
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und
Sozialrichtlinien). Die Einhaltung bestimmter Liefertermine
wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
Insbesondere müssen bestimmte Liefertermine nicht nur
telefonisch gegenüber dem Auftraggeber sondern auch
schriftlich angezeigt werden.
Höhere Gewalt jeder Art (Wetterverhältnisse,
Verkehrsbehinderungen u. ä.) entbindet die Fa. Xpress24
Limited von jeder Laufzeitzusage.
Gegenstand des Transportauftrages ist die Abholung und
Ablieferung des zu befördernden Gutes beim Empfänger oder
einem berechtigten Dritten. Soweit der Auftraggeber nicht
ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an den Empfänger
fordert, kann die Sendung mit befreiender Wirkung für den
Auftragnehmer an
(a) einen im Betrieb des
Empfängers angestellten Mitarbeiter,
(b) den Ehegatten des Empfängers, einen angehörigen des
Empfänger oder seines Ehegatten sowie einen Bevollmächtigten
des Empfängers, sofern die Betreffenden unter der gleichen
Anschrift wohnhaft sind,
(c) einen sonstigen Hausbewohner oder Hausnachbarn, falls
keiner der unter (a + b) genannten Personen angetroffen
wird, ausgeliefert
werden.
Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn eine Auslieferung
der Sendung wegen nicht oder nicht mehr zutreffender
Empfängeranschrift nicht möglich ist, oder der Empfänger die
Annahme der Sendung aus welchen Gründen auch immer
verweigert.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Frachtrate richtet sich, wenn es an einer
ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, nach der bei
Vertragsabschluss jeweils gültigen
Preisliste der Fa. Xpress24 Limited.
Für die Abrechnung wird die günstigste Strassenverbindung
zwischen Abholungs- und Verbindungsort zugrunde gelegt.
Das Beförderungsentgelt ist spätestens bei der Ablieferung
des Transportgutes fällig und an den Kurier in bar zu
leisten, soweit nicht bargeldlose Zahlung vereinbart ist.
Ist bargeldlose Zahlung vereinbart, erfolgt die Abrechnung
durch die Fa. Xpress24 Limited. Rechnungen sind sofort und
ohne Abzug fällig. Zahlt der Auftraggeber auch nach Erhalt
einer Zahlungserinnerung nicht, so kann die Fa. Xpress24
Limited für eine Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von Euro
5,00 für die zweite Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von Euro
10,00 sowie Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Bundesbank verlangen.
Hat der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnung, so
sind diese innerhalb von 10 Kalendertagen nach
Rechnungserstellung schriftlich geltend zu machen. Nach
Ablauf der Frist gelten die Rechnungen als anerkannt.
Alle Rechnungen sind sofort fällig. Sollte wegen falscher
Angaben im Auftrag, oder weil der Empfänger eine “Unfrei” -
Sendung verweigert, eine neue Rechnung erstellt werden, wird
eine Gebühr in Höhe von Euro 18,00 berechnet.
Der für den Auftrag vereinbarte Preis beinhaltet eine Be-
und Entladezeit von 30 Minuten. Sollten darüber hinaus
Warte- oder Ladezeiten entstehen, werden diese gesondert
berechnet. Für Transporte von Mo.-Fr. zwischen 22.00 und
6.00 Uhr, sowie an Wochenenden und Feiertagen, wird ein
Zuschlag von Euro 51,00 erhoben.
Sollte der Auftraggeber auch nach der zweiten
Zahlungserinnerung die Frachtrechnung nicht binnen 7 Tagen
ausgleichen, so tritt der Auftraggeber seine Forderungen
gegen den Versender/Empfänger der Fracht an die Fa. Xpress24
Limited ohne weiteren Schriftwechsel ab. Die Fa. Xpress24
Limited nimmt diese Abtretung vorbehaltlich der Zahlung
durch den Versender / Empfänger an.
Der Auftraggeber versichert ausdrücklich, das der Versender
/ Empfänger die Frachtrate noch nicht beglichen hat.
Eventuelle Differenzbeträge für Vermittlungstätigkeiten des
Auftraggebers berechnet der Auftraggeber selbst an den
Versender / Empfänger.
HAFTUNG UND SCHÄDEN
(a) Der Auftragnehmer haftet gemäss HGB, bzw. der
CMR. Der Auftragnehmer hat bei Asko Assekuranzmakler GmbH
(Unterschleissheim - Deutschland) eine
Verkehrshaftungsversicherung über Euro 1,5 Mio
abgeschlossen.
(b) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn Schäden durch
höhere Gewalt oder durch ein Verschulden des Versenders, des
Empfängers oder sonstiges Handeln Dritter, das dem
Auftragnehmer nicht zugerechnet werden kann oder die durch
die Beschaffenheit der Sendung selbst oder durch elektrische
oder magnetische Einflüsse verursacht werden.
(c) Ausserhalb des kaufmännischen Verkehrs haftet der
Auftragnehmer über den unter (b) genannten Haftungsrahmen
hinaus, wenn ein Schaden durch vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verhalten seitens des Auftragnehmers verursacht
wird.
(d) Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer über
den in (b) genannten Haftungsrahmen hinaus nur im Falle von
Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten und nur für Schäden, deren
Eintritt bei Vertragsabschluss voraussehbar waren.
(e) Hat der Versender eine Sendung falsch bezeichnet oder
den tatsächlichen Inhalt verschwiegen, ist die Haftung in
jedem Fall auf den Schaden begrenzt, dessen möglicher
Eintritt aufgrund der vom Versender gemachten Angaben
voraussehbar war.
(f) Der tatsächliche Wert eines Dokumentes (jeder Gegenstand
ohne Handelswert, der nach Massgabe dieses Vertrages
befördert wird) richtet sich nach den Kosten für die
Beschaffung oder Ersatzbeschaffung, Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung im Zeitpunkt und am Ort der Sendung je
nachdem, welcher Betrag geringer ist. Der tatsächliche
Wert eines Dokumentes (jeder Gegenstand ohne Handelswert,
der nach Massgabe dieses Vertrages befördert wird)
richtet sich nach den Kosten für die Behebung der
Beschädigung oder die Ersatzbeschaffung, den Deckungskauf
oder des Verkehrswertes im Zeitpunkt und am Ort der Sendung
je nachdem, welcher Betrag der geringere ist. Eine
Ausweitung der Haftung kann erfolgen, wenn auf Wunsch und zu
Lasten des Auftraggebers eine gesonderte
Transportversicherung vor Transportbeginn abgeschlossen
wird.
(g) Sämtliche Ansprüche müssen vom Versender schriftlich
beim Auftragnehmer geltend gemacht werden gemäss HGB / CMR
unterliegt die Beförderung dem Warschauer Abkommen, so
gelten dessen besondere Vorschriften über Schadensanzeige,
Fristen und Anspruchsverjährung. Im übrigen sind alle
Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des
Auftraggebers von dem Anspruch, spätestens jedoch innerhalb
sechs Monaten nach Ablieferung der Sendung geltend zu
machen; beim versäumen dieser Frist ist der Anspruch
verjährt.
Kann ein Auftrag, ohne Verschulden der Fa. Xpress24 Limited
nicht vollständig ausgeführt werden, wird der vereinbarte
Preis trotzdem voll in Rechnung gestellt.
(1) Umstände, die die Beförderung oder Ablieferung der
Sendung zeitweilig oder dauernd behindern, entbinden den
Auftraggeber nur dann von der Zahlung der Vergütung, wenn
diese auf Verschulden von Mitarbeitern oder Subunternehmern
des Auftragnehmers beruhen.
(2) Im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen
hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu
unterrichten, wenn die Einholung seiner Weisung erforderlich
ist. Ist die Benachrichtigung des Auftraggebers oder die
Einholung seiner Weisungen nicht möglich, kann die Sendung
zu Lasten des Auftraggebers zum Versender zurück befördert
werden.
SCHLUSSBESTIMMUNG
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die
Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im übrigen hiervon
unberührt. Erfüllungsort für alle beiderseitigen
Verpflichtungen ist GB-Birmingham. Als Gerichtsstand, auch
für Wechsel- und Urkundenprozesse, wird GB-Birmingham
vereinbart
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